§1 Name
Der Verein führt den Namen „Deutsche Akademie für Photobiologie und Phototechnologie“ (DAfP) e.V.
§2 Sitz und Geschäftsjahr
- Der Sitz des Vereins ist Ilmenau/Thüringen
- Die Geschäftsstelle der DAfP befindet sich an der TU Ilmenau
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§3 Zweck des Vereins
- Die DAfP ist ein interdisziplinärer, nicht auf Erwerb ausgerichteter Verein, der sich mit der Erzeugung, der Messung und den Anwendungen optischer Strahlung befaßt. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, wissenschaftlich-technische Ziele, im Sinne des Abschnitts der Abgabenordnung von 1977 durch Verbreitung neuerer Erkenntnisse auf dem Gebiet Erzeugung, Messung und Anwendung optischer Strahlung. Die DAfP fördert wissenschaftlich-technische Zielstellungen und Entwicklungen zu deren Lösungen.
Die DAfP unterstützt wissenschaftliche und technische Arbeiten auf allen Gebieten der angewandten optischen Strahlung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - Als Mittel zum Erreichen dieser Ziele dienen wissenschaftliche Veranstaltungen (Tagungen, Kolloquien, Symposien usw.) und Versammlungen der DAfP.
Mit Vorträgen und Berichten über neueste Forschungsergebnisse auf den Teilgebieten
- Strahlungserzeugung
- Strahlungsmeßtechnik
- Photobiologie und Photomedizin
- Strahlungstechniken und -technologien
- Photophysik und Photochemie
wird die DAfP öffentlich wirksam.
- Die Arbeitsweise in der DAfP ist interdisziplinär. Die freie Mitwirkung aller Interessenten wird garantiert und soll die Basis zur effektiven Arbeit sein. Eine Zusammenarbeit mit anderen Verbänden verwandter Fachgebiete ist anzustreben.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§4 Mitgliedschaft
- Der Verein umfaßt:
- persönliche Mitglieder,
- nichtpersönliche Mitglieder,
- Ehrenmitglieder
- Persönliches Mitglied kann auf Antrag jeder werden, der an den Fragestellungen und Anwendungen der optischen Strahlung Interesse hat.
- Nichtpersönliche Mitglieder können Firmen, Organisationen, Institute und Vereine werden, die an der Erzeugung und dem Einsatz optischer Strahlung sowie deren Randgebiete interessiert sind.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Geschäftsstelle der DAfP zu beantragen.
- Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand der DAfP. Die Zurückweisung einer Anmeldung muß vom Vorstand begründet werden. Uber einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienen, Mitglieder. Mit der Aufnahme wird die Satzung der DAfP anerkannt.
- 6. Zu Ehrenmitgliedern kann bei Zustimmung des Betroffenen die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit hervorragende, verdiente Fachleute ernennen, die durch Beschluß des Vorstandes hierfür vorgeschlagen werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluß des Geschäftsjahres kündigen. Der Austritt muß mindestens 3 Monate vorher der Geschäftstelle der DAfP schriftlich erklärt werden. Bei verspäteter Austrittserklärung besteht Beitragspflicht für das folgende Ge schäftsjahr.
- Mitglieder können nach Einladung durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden:
- bei grober Satzungsverletzung
- bei Schädigung der Interessen oder des Ansehens der DAfP
- bei Nichtzahlung fälliger Beiträge.
- Die Mitgliedschaft endet ferner:
- 1 bei persönlichen Mitgliedern mit dem Tode
- 3.2 bei nichtpersönlichen Mitgliedern mit deren Erlöschen oder Auflösung.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Mitgliedschaft sich er gebenden Rechte. Den Mitgliedern steht bei Beendigung der Mitgliedschaft weder ein Anspruch auf das Vereinsvermögen, noch ein Auseinandersetzungsanspruch zu.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung der DAfP stimmberechtigt. Jedes auf der Versammlung anwesende Mitglied hat hierbei eine Stimme, wobei die nichtpersönlich anwesenden Mitglieder durch einen von ihnen zu beauftragenden Vertreter stimmberechtigt sind.
- Die Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der DAfP berechtigt.
§7 Beiträge
- Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, der zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig ist.
- Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes der DAfP von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Die Beiträge dienen ausschließlich zur Verwendung satzungsgemäßer Zwecke. Die Mit glieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der DAfP erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung soll mindestens alle 2 Jahre stattfinden. Hierzu hat der Präsident wenigstens zwei Monate vorher alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Wenn es den Interessen der Mitglieder des Vereins entspricht oder auf Antrag von 20 % aller Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
- In der Mitgliederversammlung werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Satzungs änderungen und ein Beschluß zur Vereinsauflösung mit 2/3 Mehrheit der abstimmenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
- Anträge für die Mitgliederversammlung sollen mindestens drei Monate vorher dem Geschäftsführer schriftlich mitgeteilt werden.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens drei Monate vor der Mitgliederver sammlung bei dem Geschäftsführer eingereicht und den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Bei Vorstandswähl, Satzungsänderungen und Vereinsauflösung ist schriftliche Stimmabgabe zulässig.
- 6. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Protokollanten unterzeichnetes Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern zugängig zumachen.
§10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten,
- den Vizepräsidenten,
- dem Geschäftsführer,
- dem Schatzmeister
- Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlen sind geheim. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
- Der Vorstand besorgt die laufenden geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins. Er bereitet alle Versammlungen und Veranstaltungen vor, er vertritt den Verein in Diskussion und Verhandlungen mit anderen Körperschaften.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und der Geschäftsführer. Jeder von Ihnen kann den Verein in allen rechtlichen Angelegenheiten nach außen allein vertreten.
- Alle Ämter sind Ehrenämter. Eine Vergütung wird den Mitgliedern für ihre Tätigkeit nicht gewährt. Kosten für Reisen, Barauslagen und ähnliche Unkosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Zwecken des Vereins entstanden sind, können jedoch nach Maßgabe der verfügbaren Mittel vergütet werden.
- Der Vorstand der DAfP darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der DAfP fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§11 Auflösung
- Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer besonders für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung der DAfP oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks wird das Vermögen des Vereins für Projekte der Kinderkrebsforschung eingesetzt. Die Mittel sind ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.